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      Mietbedingungen für filmtechnische Geräte. Stand 05.09.2011

      1. Preise

      Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste, soweit keine Abweichung schriftlich vereinbart ist. Die Versicherungsprämie für die Mietdauer der Mietgegenstände wird neben dem Mietzins gesondert erhoben, ebenso Verpackungs- und Versandkosten. Alle Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters, und zwar auch dann, wenn die Zustellung durch den Vermieter erfolgt. Die Rücksendung muß franko an die Adresse erfolgen. Die Mietgebühren verstehen sich ohne Verpackung dieselbe wird von dem Vermieter zu Selbstkosten berechnet. Sofern eine Pauschalpreisvereinbarung für die Vermietung von Geräten über einen bestimmten Zeitraum getroffen wurde, gelten bei verspäteter Rückgabe auch nur eines Teils der Geräte die in der Preisliste aufgeführten Mietpreise für die verspätet zurückgegebenen Geräte.

      2. Mietdauer

      Die Mietzeit läuft von dem Tage an, an welchem das Material von dem Vermieter abgesandt wird bis zu dem Tage der vollständigen, funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Wiederanlieferung auf dem Lager des Vermieters bzw. an dem von dem Vermieter angegebenen Ablieferungsort. Die Mietzeit beginnt auch schon ab Bereithaltung, wenn auf Verlangen des Mieters das Material erst später als vereinbart das Lager verläßt. Die Mietzeit verlängert sich auch in den Fällen, in denen ein versicherungsgemäßer Schadensfall eingetreten ist, um die Zeit, bis der Versicherer den Schaden anerkannt und sich zur Zahlung gegenüber dem Vermieter bereit erklärt hat. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und angebrochene Tage werden als volle Tage berechnet.

      3. Haftung des Mieters

      Das Risiko der Beschädigung und des Verlustes trägt für die Mietdauer der Mieter ohne Rücksicht auf Verschulden, und zwar auch dann, wenn der Transport oder der Gewahrsam durch den Vermieter oder durch Dritte erfolgt. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietdauer die Geräte sofort auf Vollständigkeit und einwandfreie Funktion überprüfen zu lassen. Nicht unverzüglich und schriftlich vorgenommene Reklamationen gehen im Zweifel zu Lasten des Mieters. Reparaturen des Mieters sind ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Vermieters nicht zulässig. Verbrauchsmaterial wie Glühbirnen, Rohren jeglicher Art, sonstige Leuchtkörper, Kabel etc. müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigte oder verlorengegangene Lampen werden dem Mieter zum jeweiligen Tagespreis berechnet. Kabel dürfen nur in den gelieferten Längen verwendet werden. Es ist keinesfalls zulässig, dieselben zu zerschneiden. Stecker oder Kabelschuhe zu entfernen oder die Enden weiter abzuisolieren. Bei Verlust oder Schaden haftet der Mieter auch für den Mietausfall des Vermieters bis zur Begleichung des Schadens durch den Mieter oder die Versicherung, jedoch höchstens bis zum Wert des betreffenden Gegenstandes. Der Mieter trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes, auch wenn bei Rücknahme Mängel durch den Vermieter noch nicht geltend gemacht worden sind. Die Beweislast trägt jedoch der Vermieter, soweit er die Mängel nicht binnen zwei Wochen nach Rücknahme des letzten Mietgegenstandes geltend gemacht hat.

      4. Versicherung

      Sämtliche Geräte sind versichert nach den Allgemeinen Bedingungen für die Filmapparate-Versicherung, Versichert gilt lediglich der Geltungsbereich Deutschland. Die anteiligen Kosten für diese Versicherung trägt der Mieter neben den Mietpreisen. Für versicherte Schäden im Geltungsbereich Deutschland trägt der Mieter von jedem Schaden 1500,- EUR selbst.
      Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung trägt der Mieter 25% (25 von Hundert) des Geräteneuwertes für jeden Schaden, mindestens jedoch 1.500,- EUR, höchstens 15.000,00 EUR.

      Für nicht versicherte Schäden/Verluste und Schäden/Verluste außerhalb Deutschlands haftet der Mieter in voller Höhe. Diebstahlschäden aus KFZ und Anhängern sind nur dann versichert, wenn sich die Gegenstände im verschlossenen Fahrzeug, von außen nicht einsehbar (Kofferraum oder nicht einsehbarer Ladebereich) befanden und das Fahrzeug nicht länger als zwei Stunden abgestellt wurde oder in einer verschlossenen Einzelgarage oder auf einem bewachten Parkplatz stand. In der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr muß das Fahrzeug unabhängig von der Abstelldauer generell in einer verschlossenen Einzelgarage oder auf einem bewachten Parkplatz abgestellt gewesen sein. Die Versicherung haftet nicht für den Bruch und das Durchbrennen von Röhren aller Art, Lampen, Kabeln etc. Nicht versichert sind weiterhin: Hängen-, Stehen-, Liegenlassen, Weitterungseinflüsse, Gebrauchsspuren, normaler Verschleiß, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Terroranschläge, radioaktive Strahlung, Kernenergie, Erdbeben, nicht angezeigte Gefahrerhöhungen, mittelbare Schäden wie Mietausfall des Vermieters, Mehrkosten durch Technikausfall.

      5. Haftung des Vermieters

      Der Vermieter haftet keinesfalls für direkte oder indirekte Schäden, welche durch etwaige Störungen der Lichtmaschinen, Aufheller, Scheinwerfer oder sonstiger Mietgegenstände entstehen sollten oder durch das Bedienungspersonal des Vermieters verursacht werden. Die Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Er haftet nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden sind auf die Höhe eines Tagesmietzinses beschränkt. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Beweislast für Verschulden, Schadensgrund und Schadenshöhe.

      6. Verspätete Rückgabe

      Werden die Geräte verspätet an den Vermieter zurückgegeben, so hat der Mieter den dem Vermieter durch die Verzögerung entstehenden Schaden neben der weiterhin zu zahlenden Miete zu ersetzen. Die Rücklieferung der Geräte hat auf Kosten und Gefahr des Mieters zu erfolgen.

      7. Gebrauchsüberlassung

      Für alle gemieteten Geräte und Materialien ist die Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht gestattet. Bei Verstoß haftet der Mieter für alle eintretenden Schäden und Verluste in voller Höhe, und der Vermieter ist berechtigt, auf die Gesamtmiete einen Mietzuschlag von 100 % zu erheben.

      8. Abrechnung

      Der Vermieter ist berechtigt, seiner Abrechnung die Lieferscheine und Arbeitszettel zugrunde zu legen die von Personen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters abgezeichnet sind, ohne deren Vollmacht nachweisen zu müssen. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Der Vermieter ist insbesondere bei längeren Mietzeiten berechtigt, tägliche oder wöchentliche Zwischenabrechnungen vorzunehmen und entsprechende angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei einem Mietwert bis einschließlich 100,- EUR ist, die Miete sofort bei Geräteübernahme zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, vor übernahme der Geräte eine Kaution in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Verspätete Zahlungen berechtigen den Vermieter auch ohne Mahnung zur Berechnung von Verzugszinsen für die Zahlungsverzögerungsdauer. Im Falle von Zahlungsrückstand für mindestens zwei Abrechnungszeiträume ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Miete für die Restmietzeit als Schadensersatz zu zahlen. Alle Preise erhöhen sich um die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

      9. Sonstiges

      Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Berlin. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

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